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rc-Rockcrawler e.V.
Satzung
1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „rc-Rockcrawler e.V“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in 97500 Ebelsbach Herrensteige 9A.
(3) Der Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkferngesteuerten
Modellautos und des Automodell-Rennsports.
2. Soweit einzelne Modellbausparten bereits durch besondere Organisationen in Deutschland und
im Ausland zusammengefasst sind beabsichtigt der Verein diese in ihren Aufgaben zu unterstützen und
mit ihnen zur allgemeinen Förderung des Modellbaus zusammen zu arbeiten.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von geordneten
Wettkämpfen, Sportübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an
- (Bezeichnung einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft)
- Vorschlag: Jugendamt der Stadt Hassfurt, dass es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
8. Sicherung der Rechte von DM Im Bereich Rockcrawlen und Scalen
2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur fr die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßigen hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitärge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche
Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über
die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und
Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die
Beitragsordnung.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt.
5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.Jeder von ihnen vertritt den Verein
einzeln.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 200 € sind fr den Verein nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(5) der Vorstand ist verantwortlich fr:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans fr jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die
Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische
Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der
nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig fr:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans fr das nächste
Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden
Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5
beschlossen werden.
(4)über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
8 Auerordentliche Mitgliederversammlung
Eine auerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der
Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In
dringlichen Fällen kann in der auerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.
9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an
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oder deren Rechtsnachfolger.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in 1 dieser Satzung definierten Zweck zu
verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Ebelsbach, den 17.07.2011
Unterschriften der Gründungsmitglieder
Michael Marggraff _____________________
Mario Stöhr ___________________________
Steffi Stöhr __________________________
Bastian Marggraff _____________________
Carina Müller _________________________
Sven Kießling _________________________
Dominik Rott _________________________
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