Banner Homepage
logo-CarsDetails
LRP-Logo_RGB_Kanteneffekt_bis100mm - Kopie
robbelogo
logo_white
logo1
top_logo
rcwelteu_sonic_crawler_tuning_and_more
ansmann1
images
Proline
Hoeco_Logo_GmbH

Satzung

rc-Rockcrawler e.V.

Satzung

 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „rc-Rockcrawler e.V“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 97500 Ebelsbach Herrensteige 9A.

(3) Der Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von funkferngesteuerten

Modellautos und des Automodell-Rennsports.

2. Soweit einzelne Modellbausparten bereits durch besondere Organisationen in Deutschland und

im Ausland zusammengefasst sind beabsichtigt der Verein diese in ihren Aufgaben zu unterstützen und

mit ihnen zur allgemeinen Förderung des Modellbaus zusammen zu arbeiten.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von geordneten

Wettkämpfen, Sportübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins an

- (Bezeichnung einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder einer anderen

steuerbegünstigten Körperschaft)

- Vorschlag: Jugendamt der Stadt Hassfurt, dass es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

8. Sicherung der Rechte von DM Im Bereich Rockcrawlen und Scalen

 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur fr die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßigen hohe Vergütungen begünstigt werden.

 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitärge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche

Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über

die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und

Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die

Beitragsordnung.

 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger

Grund vorliegt.

 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach  26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten

Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.Jeder von ihnen vertritt den Verein

einzeln.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit

einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 200 € sind fr den Verein nur

verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(5) der Vorstand ist verantwortlich fr:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans fr jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die

Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische

Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der

nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig fr:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Wahl der Kassenprüfer,

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans fr das nächste

Geschäftsjahr,

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die

Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden

Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher

Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von

 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5

beschlossen werden.

(4)über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 8 Auerordentliche Mitgliederversammlung

Eine auerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der

Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der

Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In

dringlichen Fällen kann in der auerordentlichen Mitgliederversammlung auch über

Satzungsänderungen entschieden werden.

 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an

______________________________________________________________________________

oder deren Rechtsnachfolger.

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in 1 dieser Satzung definierten Zweck zu

verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Ebelsbach, den 17.07.2011

Unterschriften der Gründungsmitglieder

Michael Marggraff _____________________

Mario Stöhr ___________________________

Steffi Stöhr __________________________

Bastian Marggraff _____________________

Carina Müller _________________________

Sven Kießling _________________________

Dominik Rott _________________________

_____

[Home] [Aktuelles] [Termine] [Ausschreibungen] [Regelwerk] [Ergebnisse] [Gallerie] [Was ist Rc Crawlen] [Archiv] [Kontakt] [Impressum] [Satzung] [Links] [Gästebuch]